Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: In einer Staatsschutzssache bei der Jugendkammer, welche Gebühren entstehen?, weiter gegeben.
Ich hatte darauf geantwortet:
„Moin,
also: Ich denke der Vorsitzende wird von der Rechtsprechung gestützt.
Schauen Sie mal hier: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/5407.htm . Ob das richtig ist, ist eine andere Frage. Fraglich. Aber dagegen kommen Sie kaum an.
Und: Analoge Anwendung geht m.E. nicht.2
Bei dem verlinkten Beschluss handelt es sich um OLG Dresden, Beschl. v. 05.11.2019 – 2 Ws 445/19 . „
M.E. war der in dem Fall nicht richtig (vgl. auch Verweisung vom LG an das Schwurgericht, oder: Aufenthalt in stationärer Wohneinrichtung). Hier streitet aber wohl die Anm. zu Nr. 4118 VV RVG für den Vorsitzenden und seine Ansicht.