Und dann noch das Gebührenrätsel der Woche, und zwar heute aus einer ziemlich frischen Anfrage:
„Lieber Herr Kollege Burhoff,
lieber hätte ich mich ja beim diesjährigen Strafverteidigertag mit einem Glas Wein an Sie gewandt und mit meiner Frage belästigt.
Bedauerlicherweise findet dieser ja aber aufgrund der aktuellen Situation nicht in bekannter Weise statt. Ich möchte Sie daher auf diesem Wege einmal höflich um Ihre Hilfe bitten in Bezug auf eine Kostenfrage.
Das Glas Wein holen wir nach!
Folgende Eckdaten:
Anklagevorwurf Bildung kriminelle Vereinigung tateinheitlich hierzu Beihilfe u.a. zum Handeltreiben nicht geringe Menge.
Angewandte Vorschriften: § 129 Abs. 1, 2 StGB, §146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 202d Abs. 1, § 184b Abs. 1 Nr. 1a, § 261 Abs. 2 Nr. 1, § 276 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 303b Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 und S.2 Nr. 2, § 27, 52, 53, 74 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Anklage zur Jugendkammer, da zwei der Angeklagten Heranwachsende sind.
Wir streiten nunmehr mit der Rechtspflegerin um die Frage, ob die Gebühr 4120 / 4121 VV RVG angefallen ist.
Letzte Stellungnahme der Rechtspflegerin ging dahin, dass der Vorsitzende mitgeteilt habe, dass es sich nicht um ein Verfahren nach § 74 a GVG handele.
Gerne möchte ich das natürlich durchstreiten, da ich der Meinung bin, dass es sich sehr wohl um ein Verfahren nach § 74a GVG handelt bzw. die Vorschrift analog anzuwende ist. Wären keine Heranwachsenden mit dabei, so wären wir beim LG und meiner Meinung nach bei der Staatsschutzkammer aufgrund des Anklagevorwurfs.
Es kann doch nicht dem Zufall geschuldet sein (sind Heranwachsende dabei oder nicht?), ob ein Verteidgeiger die höheren Gebühren abrechnen kann.
Wenn ich mich jetzt aber total verrenne, dann wäre ich für jeden Hinweis dankbar.“