Und dann heute noch das RVG-Rätsel mit folgender Frage:
„Frage zum RVG:
StA erhebt Anklage zum örtlich unzuständigen Gericht. Der Angeklagte erhebt den Einwand der Unzuständigkeit nach Eröffnung und Beginn der Hautverhandlung. Das Gericht stellt das Verfahren durch Prozessurteil ein. StA erhebt erneut Anklage beim zuständigen Gericht.
Fällt die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren erneut an?
Im Falle der Rücknahme der Anklage wohl nicht. Hier ist der Rechtszug durch das Einstellungsurteil aber abgeschlossen.“
Das müsste sich nach § 20 Satz 1 RVG regeln.
Wegen der Verweisung von einem AG zum anderen AG liegt nur eine Angelegenheit vor.
Es kann daher nur eine Verfahrensgebühr abgerechnet werden.