Und dann noch die RVG-Frage, und zwar:
„Moin.
Mal eine Abrechnungsfrage. Ein Verfahren (1), ich dem ich Pflichtverteidiger war, wurde nach § 154 II eingestellt, ohne konkrete Kostenentscheidung. Ich habe meine Pflichti-Gebühren geltend gemacht, diese wurden auch erstattet.
Da das Verfahren (2), deretwegen eingestellt wurde, dann aber (auch) eingestellt wurde, wurde Verfahren (1) wieder aufgenommen und jetzt (mit meiner Zustimmung) nach 153 II eingestellt, notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.
Frage 1: Ist die Gebühr 4141 nochmal entstanden?
Frage 2: Kann ich jetzt für das gesamte Verfahren die Wahlanwaltsgebühren geltend machen?“