Die letzte Frage 2020 lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist es mit der Nr. 4142 VV RVG im “Nachverfahren”?.
Und hier dann die Antwort an den Kollegen:
„Moin,
ich habe mal ein wenig hin und her überlegt.
M.E. dürfte der Rechtspfleger Recht haben. Die Nr. 4142 VV RVG entsteht im Rechtszug jeweils nur einmal (s. Anm. 3). Etwas anderes gilt, wenn es sich bei dem „Nachverfahren“ um eine eigene Angelegenheit handelt. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich m.E. um die endgültige Erledigung des abgetrennten Teils betreffend Einziehung. Ich würde das ähnlich sehen wie im JGG bei § 27 JGG (vgl. dazu RVG-Kommentar, Teil A Rn 158). Also keine weitere Gebühr Nr. 4142 VV RVG.
Ggf. aber noch eine TG, wenn das LG mündlich verhandeln sollte. Und: Auf den Gegenstandswert achten. Der könnte sich erhöht haben, was zu berücksichtigen wäre. Aber das wird Sie als Pflichtverteidiger kaum tangieren. § 49 RVG lässt grüßen.2
Und hier dann auch noch einmal in 2020 der Hinweis auf die Neuerscheinung unseres RVG-Kommentars in der 6. Auflage. Die wird Ende Januar/Anfang Februar 2021 kommen – wenn alles glatt läuft. Zur (Vor)Bestellung geht es hier.