Und zum Tagesschluss und auch zum „gebührenrechtlichen Jahresschluss“ dann noch das Rätsel/die Frage. Und die kommt dann noch einmal zur Nr. 4142 VV RVG, und zwar.
„Guten Tag Herr Kollege Burhoff,
da ich nach/trotz Recherche in Ihren Aufsätzen bzw. dem Kommentar nicht fündig geworden bin, bin ich so keck und erlaube mir auf diesem Wege eine Anfrage zum Abgeltungsbereich der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG:
Fällt im Falle der Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung nach § 422 StPO durch das erstinstanzliche Gericht (ursprünglich Einziehung von Verbrauchssteuern X) und einer späteren Entscheidung über die Einziehung nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache nach § 423 StPO (dann stattdessen Einziehung von Taterlösen Y, einschließlich Anfechtung der Einziehungsentscheidung) die Gebühr nach Nr. 4142 nur einmal (Abs. 3 – Rechtszug) oder mehrfach an?“
Auf Nachfrage hat der Kollege die Frage dann noch ein wenig präzisiert:
„Zum Verfahrensgang:
Anklage zum Schöffengericht (gewerbsmäßige Steuerhehlerei) einschließlich „Textbaustein“ zur Einziehung von Verbrauchssteuern
In der Hauptverhandlung Erörterung der Einziehungsproblematik (Steuerart, Berechnungsgrundlagen pp), Gericht sieht sich zu einer zeitnahen Einziehungsentscheidung nicht in der Lage und trennt diesbezüglich ab (422 StPO)
Nachfolgend Urteil und Rechtskraft
Abrechnung der PflichtV-Vergütung einschl. Nr. 4142 (Beratung und Tätigkeit im Hinblick auf Einziehung von Verbrauchssteuern, Gegenstandswert Verbrauchssteuer) ggü Staatskasse (Erstattung erfolgt)
Wochen später neuer Antrag der Staatsanwaltschaft (dasselbe Gericht, dasselbe Aktenzeichen – diesmal Einziehung von Taterlösen, Einziehung von Verbrauchssteuern ist vom Tisch)
Erneute Beratung des Mandanten
Einziehungsentscheidung des Schöffengerichts (Taterlöse)
Beschwerde zum Landgericht
Rechtskraft
Abrechnung einer weiteren Gebühr nach Nr. 4142 (Gegenstandswert: Taterlös)
Rechtspfleger meint, dass diese Gebühr im gesamten Rechtszug nur einmal anfällt und bereits geltend gemacht und erstattet worden sei. Zu Recht?“
Das sollte dann jetzt aber reichen 🙂 .