Und wie immer am Montag als dritter Beitrag dann die Lösung des RVG-Rätsels. Ich hatte gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich in einer Unterbringungssache ab?
Ich habe dem Fragesteller wie folgt geantwortet:
„Ich verweise auf den RVG-Kommentar, Vorbem. 4.2 VV Rn. 36.
Nach h.M. ist jedes Überprüfungsverfahren eine eigene Angelegenheit, mit der Folge, dass die Gebühren jeweils neu entstehen. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass Sie auch in jedem Verfahren beigeordnet sind/waren (Rn. 46 ff.). Das ist nicht ganz unstreitig (siehe die Rechtsprechung bei Rn. 48).
Ich hoffe, das reicht so.2
Offenbar hat es gereicht, denn der Kollege hat sich nicht mehr gemeldet.
Und bei der Gelegenheit: <<Werbemodus an>>: Nachdem nun am Freitag das Plenum des Bundesrates die Verschiebung des Inkrafttretens des KostRÄG nicht beschlossen hat – nun ja „beschlossen“?, besser ist „angeregt“ – kann man m.E. davon ausgehen, dass das KostRÄG zum 01.01.2021 kommt. Und wir kommen auch, und zwar mit der dann brandaktuellen 6. Auflage unseres RVG-Kommentars. Die dürfte dann so im Februar/März vorliegen. Wird auch Zeit. Und wer die Neuerscheinung zeitnah nach dem Erscheinen auf dem Schreibtisch liegen haben möchte, der kann sie hier auf der Bestellseite vorbestellen. <<Werbemodus aus>>.