Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich die Teilnahme an der mündlichen Anhörung in der StVK-Sache ab?
Meine Antwort an den Kollegen:
„Die Zweifel habe ich auch. Geht so m.E. gar nicht.
Sie sind im Bereich der Strafvollstreckung, da können Sie keine Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnen. Das, was das Gericht vorschlägt, ist falsch.
M.E. haben Sie hier auch die Diskussion betreffend den Terminsvertreter. Ich denke, Sie hätten besser die Nrn. 4201, 4203 VV RVG bzw. die Nrn. 4205, 4207 VV RVG abgerechnet: Das würde m.E. passen und wäre richtig gewesen. Sie sollten insoweit umstellen und darlegen, dass Sie nicht nur die TG abrechnen können. Sie haben sich vorbereitet, mit dem Kollegen gesprochen usw. Das bringt die VG.
Ggf. wird man Ihnen nur die TG geben oder sogar nur eine Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG. Die Nr. 4101, 4103 oder nur die Nr. 4103 VV RVG geht jedenfalls gar nicht.2
Die Kollegen, die geantwortet hatten, haben alos richtig gelegen.