Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erstreckung ja oder nein?

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Am Freitag ging es bei der Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erstreckung ja oder nein?, mal wieder um die Problematik der Erstreckung (§ 48 Abs. 6 Satz 3 RVG).

Und dazu dann meine Antwort an den Kollegen:

„Moin,

da ist m.E. eine Erstreckung erforderlich; schauen Sie mal im RVG-Kommentar bei § 48 Abs. 6 RVG.

Das hat auch nichts damit zu tun, dass Sie als Pflichtverteidiger geladen werden. Denn daraus lässt sich für die gebührenrechtlichen Folgen der Bestellung m.E. nichts ableiten.

Sie können aber jetzt noch (nachträglich) Erstreckung beantragen, was ich tun würde. Und wenn das abgelehnt wird, ggf. Rechtsmittel einlegen.

Achtung: Im Hinblick auf § 142 Abs. 7 StPO würde ich sofortige Beschwerde einlegen.“

Bei der Gelegenheit nochmals der Hinweis auf meinen Beitrag aus RVGreport 2020, 402: Geplante Änderungen bei der Anwaltsvergütung durch das KostRÄG 2021 – Teil 2 ,

der sich auch zu den Änderungen in § 48 Abs. 6 RVG verhält. Und der Hinweis auf <<Werbemodus an>>: die Neuerscheinung: Burhoff/Volpert: RVG Straf– und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021. <<Werbemodus aus>>. Zu allem auch: Lesetipp: Volltext zum KostRÄG 2021 jetzt online und RVG-Kommentar in 6. Auflage.

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