Und dann noch das Gebührenrätsel, das heute mal wieder aus der FB-Gruppe Strafverteidiger stammt:
„…. erstmal einen guten Start in die Woche!
„Nun zu meinem Problemchen in einer Kostensache, vielleicht hat ja jemand eine grandiose Idee:
Ich wurde in einer Strafvollstreckungssache von einem Kollegen gebeten, als Pflichtverteidiger einen Termin zur mündlichen Anhörung wahrzunehmen. Das Ganze spielt in Brandenburg.
Zu diesem Termin wurde ich vom Gericht dann auch beigeordnet und habe anschließend einen Kostenersattungsanspruch beantragt mit Gebühren 4101, 4103, 7003, 7005 und 7002.
Nun teilt das Gericht mit, dass es nur die Terminsgebühr 4103 + Fahrtkosten 7003 als erstattungsfähig ansieht.
Ich habe nun schon allerhand dazu gelesen und wollte fragen, ob jemand gute Chancen sieht, die weiteren Gebühren durchzudrücken. Ich habe leider meine Zweifel, nachdem ich insbesondere die Rechtsprechung des OLG Brandenburg gelesen habe.
Vielen Dank schon vorab an Euch!“
Na, wer hat eine Idee?
Teil 4, Abschnitt 2:
4200, 4201; 4203, 4204
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