Und als letztes dann das RVG-Rätsel. Die Frage ist schon etwas älter – daran merkt man, dass mein Bestand knapp ist. Ich brauche also Fragen 🙂 und auch Entscheidungen, die ich hier vorstellen kann.
Gefrgat wurde Folgendes:
„……Der Mandant erschien im Termin zur Berufungshauptverhandlung nicht. Die Berufung wurde nach § 329 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Innerhalb der Wochenfrist habe ich fristwahrend Revision eingelegt. Nach Ablauf dieser Frist stellte sich heraus, dass sich der Mandant in Strafhaft befindet und auch bereits zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht befunden hatte. Ich habe daher den Mandanten in der Haftanstalt aufgesucht und ihn auf seine Bitte hin beraten, ob die Revision weiter durchgeführt werden soll, oder ob die Revision zurückgenommen wird und stattdessen ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt werden soll. Es war relativ schnell klar, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch der erfolgversprechende Weg ist. Daher habe ich auftragsgemäß die Revision zurückgenommen und ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt, dem stattgegeben worden ist.
Auch das Beschwerdegericht billigt mir nun nicht die Verfahrensgebühr für die Revision zu. Es wird damit argumentiert, dass ich keinen Auftrag zur Durchführung des Revisionsverfahrens erhalten hätte. …..“
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