Zur Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Kann die nicht gezahlte PV-Vergütung angerechnet werden?, hatte ich meinen Coautor aus dem RVG-Kommentar „beigezogen“. Die Fragen werden im Kommentar von ihm bearbeitet, daher wollte ich mich bei ihm versichern, ob meine Ideen, die ich hatte, richtig waren. Waren Sie und wir haben dem Fragesteller dann wie folgt geantwortet:
„Der Bezirksrevisor kann kann nach der wohl auch in Brandenburg oder Meck-Pomm geltenden Verwaltungsbestimmung (Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte,Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater), dort Ziffer 1.4.4, nur mit der Einwilligung des unmittelbar vorgesetzten Präsidenten die Verjährungseinrede erheben. Diese scheint hier nicht vorzuliegen, so dass der entsprechende Einwand des Kollegen uE schon deshalb unbegründet ist.
Im Übrigen wäre nur tatsächlich geflossenes Geld in Abzug zu bringen. So lesen wir jedenfalls § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG. Dazu und zu den Details steht im Kommentar eine ganze Menge.
Der Abzug der Vergütung der Terminsvertreterin ist nicht in jedem Fall korrekt. Wenn deren Bestellung dem Gericht zuzurechnen ist, kann RA R1 nicht durch den Abzug der Terminsvertreterrvergütung „bestraft“ werden. Dazu steht bei § 52 im Kommentar (mehrere Anwälte) auch eine Menge.“
Nein, ich weise jetzt nicht extra auf den Kommentar hin. Wer ihn will, weiß wo er das Bestellformular findet 🙂 .