Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gebühren beim Pflichtverteidigerwechsel?

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Und zum Schluss des freitäglichen Tagesprogramm hier dann noch das RVG-Rätsel, und zwar::

„…..

ich bin in einem Strafbefehlsverfahren beigeordnet worden. Habe dann Mandant angeschrieben, Akteneinsicht beatragt und bekommen. Es meldet sich jetzt ein anderer Anwalt und will einen Pflichtverteidigerwechsel, weil vor der Beiordnung keine Anhörung stattgefunden hat.

Nach Rücksprache mit der Betreuerin des Mandanten will ich erklären, dass ich mit dem Wechsel einverstanden bin, aber die bisherigen Gebühren (4100 u. 4104, da Strafbefehl noch nicht erlassen ist) haben will.

Gibt es durch die Neuregelung (vor allem 143a StPO) auch Besonderheiten bezüglich der Gebühren? Der Richter meinte wenn der Wechsel praktisch nach 143a StPO durchgeführt wird könnte sein, dass beide Verteidiger die Gebühren kriegen. Ist das so?

Gibt es eine „Standarformulierung“ bezüglich der angefallenen Gebühren?

Danke schon mal“

Die Frage stellt sich jetzt häufiger, nicht nur im Strafbefehlsverfahren.

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gebühren beim Pflichtverteidigerwechsel?

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