Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Sind die Gebühren verjährt?
Darauf habe ich dem Kollegen ganz kurz geantwortet, und zwar mit:
„Sieht nicht gut aus, sorry: Burhoff/Volpert, RVG, Rn 749.“
Wer es zu kurz findet 🙂 : Ich weiß, dass der Kollege über <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., >> Werbemodus aus verfügt, so dass ich dahin verweisen konnte. Für all die, die den Kommentar (noch) nicht haben – bestellen kann man hier – stelle ich dann mal die angeführte Stelle ein. Die Antwort hängt ab von der Frage der Fälligkeit, also § 8 RVG:
„1. Erledigung des Auftrags (§ 8 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.)
748
Nach § 8 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ist die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt ist (allgemein dazu AGkompakt 2016, 16, 17). Die Erledigung kann durch Kündigung oder Niederlegung des Mandats (OLG Oldenburg, AGS 2018, 135 = JurBüro 2018, 357 [Familiensache]) und auch durch einvernehmliche Aufhebung des Anwaltsvertrags eintreten (AnwKomm-RVG/N. Schneider, § 8 Rn 22; Gerold/Schmidt/Mayer, § 8 Rn 10). Der strafverfahrensrechtliche Auftrag erledigt sich im Übrigen im Zweifel auch durch den Tod des Rechtsanwalts/Verteidigers bzw. des Mandanten.
7490
Beim Pflichtverteidiger/-beistand erledigt sich der Auftrag, wenn das Gericht seine Bestellung/Beiordnung aufhebt. Dann wird sein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45) fällig (zur Fälligkeit/Verjährung des Pauschvergütungsanspruchs s. § 51 Rdn 91 ff.).“