Heute dann folgende Frage, die schon etwas älter ist.
Sie stammt von Ende Dezember 2019. Der Kollege fragte:
„Folgende Gebührenfrage treibt mich um: Ich wurde 2015 Mandant X beigeordnet und im selben Jahr – immer noch im Ermittlungsverfahren – wegen einer Interessenkollision entpflichtet. Im Jahr 2016 wurde ich dem X (im selben Verfahren und nunmehr im Zwischenverfahren) wieder beigeordnet. Das Urteil ist im Jahre 2016 ergangen, die Rechtskraft im selben Jahr eingetreten. Heute habe ich die Pflichtverteidigergebühren abgerechnet. Sind die Grundgebühr sowie die im Ermittlungsverfahren entstandenen Gebühren verjährt? Dafür spricht § 8 Abs. 1 S. 1 RVG (wenn man auf die erste Beiordnung und folgende Entpflichtung abstellt). Dagegen könnte § 48 Abs. 6 S. 1 RVG sprechen (wenn man auf die zweite Beiordnung abstellt).“
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