Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Pflichtverteidigerbestellung nach Honorarvereinbarung, was ist die Folge?, gestellt.
Ich hatte dem Kollegen, den ich ganz gut kenne – daher das „Du“ 🙂 – geantwortet:
„Moin,
du hast aus dem RVG-Kommentar zitiert? Dann lies bitte mal bis zum letzten Spiegelstrich bei der Rn 2328. Ich hoffe, das beantwortet deine Frage.
Also: keine Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit – wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Für die Zukunft neue VV unter Beachtung der Vorgaben.“
Und jetzt fragt sich wahrscheinlich der ein oder andere Leser: Und was steht bei der „Rn 2328“. Nun, ich könnte jetzt natürlcih <<Werbemodus an>> auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. verweisen, den man hier bestellen 🙂 kann. Tue ich aber nicht. <<Werbemodus aus>> Sondern ich zitiere aus dem Kommentar die angeführte Stelle:
„Hat der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt und sich als Pflichtverteidiger beiordnen lassen bzw. ist als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so steht ihm aus einer ggf. getroffenen Vergütungsvereinbarung nur der Teil der vereinbarten Vergütung zu, den er bis zur Bestellung als Pflichtverteidiger verdient hat (AnwKomm-RVG/Onderka/N. Schneider, § 3a Rn 29 m.w.N.). Soll auch für die Tätigkeit als Pflichtverteidiger eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, muss er eine neue Vereinbarung abschließen (KG, KGR 1995, 156), die auch den Formerfordernissen von § 3a Abs. 1 entsprechen muss (OLG Bremen, StV 1987, 162; AnwKomm-RVG/Onderka/N. Schneider, a.a.O.; Hinne u.a., a.a.O., Rn 522). Hintergrund ist m.E., dass der Mandant (des Pflichtverteidigers) nicht gezwungen werden kann, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.“