Am Freitag hatte ich Folgendes nachgefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren entstehen (noch) nach Abtrennung von Verfahren?.
Zu der Frage, deren Problematik häufig Gegenstand von Anfragen ist, hat es folgende Antwort gegeben:
„Welche Bulle haben Sie denn? 🙂
Ich verweise auf die „Oberbulle“, den RVG-Kommentar:
Zur Frage 1 sollten Sie bei Teil A Rn 2050 ff. fündig werden. Ggf. auch in dem auf der HP online stehenden Beitrag zur Trennung von Verfahren, der ist aber schon etwas älter – RVGreport 2008, 444. Also: Nein. es ist ja auch nur „unterbrochen“.
Zur Frage 2 verweise ich auf Teil A Rn 2557 ff. in Verbindung mit Vorbem. 4.1 VV Rn. 5 ff. Da wird der Streit eine Rolle spielen, ob es Teil 1 oder Teil 3 ist. M.E. Teil 1, die OLG machen es aber anders. Wenn dann ggf. Nr. 4100 ff., gerichtliche VG und gerichtliche TG, und Nr. 7002 VV. Nr. 4104 VV nicht, es ist bereits Anklage erhoben und die Nr. 4102 VV auch nicht, das es kein Vernehmungstermin i.S. der Nr. 4102 VV RVG ist, sondern ein HVT.“
Für die Anfrage war ich übrigens besonders dankbar, denn sie hat einen Fehler im Kommentar offen gelegt, den wir offenbar schon seit mehreren Auflagen mitschleppen. Insofern hatte der Kollege mit der von ihm zitierten „Nr. 4104 VV RVG“ Recht. So steht es im Kommentar. Es muss aber die Nr. 4106 VV RVG sein. Also Fehler erkannt und die Beseitigung für die nächste Auflage vorgemerkt. Also: Thanks.