Am vergangenen Freitag lautete die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die “Einziehungsgebühr” Nr. 4142 VV RVG noch abrechnen?
Zu der Frage hatte ich eine Nachfrage gestellt, und zwar:
“ …. schreibt das OLG in dem Beschluss etwas zur Nr. 4142 VV RVG.“
Und der Kollege hatte geantwortet:
„… OLG DD nur wegen Umfang der Akten Erhöhung 4100 um das 2 fache.“
Darauf habe ich dann geantwortet:
„Dann sollten Sie sich darauf beziehen, dass das OLG hier nur für den Verfahrensabschnitt Grundgebühr eine PV gewährt hat. Die Nr. 4142 VV RVG ist dabei völlig außen vor geblieben. Ich würde auf Festsetzung bestehen – Nachliquidation. Da hilft Ihnen ja auch der Verfahrensablauf (war das ein selbständiges Nachverfahren?). Zum Verhältnis Nr. 4142 VV RVG/§ 51 RVG finden Sie einiges im RVG-Kommentar, den Sie ja sicher vorliegen haben 😉 …“
Inzwischen hat der Kollege dann noch einmal geantwortet:
„zitiert und so argumentiert und heute ist das Geld da. Vielen Dank.“
Freut mich immer, wenn ich erfahre, was aus einem „gebührenrechtlichen Rat“ geworden ist.
Und heute bin ich dann mal wieder so frei und weise, für alle die, die den Kommentar nicht vorliegen haben, <<Werbemodus an>> hin auf Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., hin, den RVG-Kommentar, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.