Aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“ stammt die nachfolgende Frage zu einem Dauerbrenner: Abrechnung nach Trennung/Verbindung von Verfahren. Gefrgat wurde:
„…..Da ich mir auch nach Studium der aktuellsten päpstlichen Bulle nicht hundertprozentig sicher bin, hier eine gebührenrechtliche Kontrollfrage:
Verfahren gegen 7 Angeklagte. An HVT 50 wird gegen die Angeklagten 3-7 abgetrennt, ein neues Aktenzeichen vergeben, unterbrochen und zehn Minuten später zum neuen AZ verhandelt, wobei die Angeklagten 1 und 2 als Zeugen vernommen werden.
Im Verfahren gegen 1 und 2 sollen nun im nächsten HVT die ehemaligen Mitangeklagten als Zeugen vernommen werden.
Ich verteidige den Angeklagten Nr. 3 und werde als Zeugenbeistand auftreten.
Fragen:
- Entstehen für den ursprünglichen HVT und den nach Unterbrechung zum neuen AZ durchgeführten HVT zwei Terminsgebühren? (Zusätzliche Verfahrensgebühr m.E. nicht, da Verfahrensgegenstand identisch).
- Fällt für die Tätigkeit als Zeugenbeistand das volle Paket (4100, 4104, 4102, 7002) an? So verstehe ich jedenfalls Rn. 161 f., Teil A)
Vielen Dank fürs Mitdenken.“
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren entstehen (noch) nach Abtrennung von Verfahren? | Burhoff online Blog