Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren entstehen (noch) nach Abtrennung von Verfahren?

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Aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“ stammt die nachfolgende Frage zu einem Dauerbrenner: Abrechnung nach Trennung/Verbindung von Verfahren. Gefrgat wurde:

„…..Da ich mir auch nach Studium der aktuellsten päpstlichen Bulle nicht hundertprozentig sicher bin,  hier eine gebührenrechtliche Kontrollfrage:

Verfahren gegen 7 Angeklagte. An HVT 50 wird gegen die Angeklagten 3-7 abgetrennt, ein neues Aktenzeichen vergeben, unterbrochen und zehn Minuten später zum neuen AZ verhandelt, wobei die Angeklagten 1 und 2 als Zeugen vernommen werden.

Im Verfahren gegen 1 und 2 sollen nun im nächsten HVT die ehemaligen Mitangeklagten als Zeugen vernommen werden.

Ich verteidige den Angeklagten Nr. 3 und werde als Zeugenbeistand auftreten.

Fragen:

  1. Entstehen für den ursprünglichen HVT und den nach Unterbrechung zum neuen AZ durchgeführten HVT zwei Terminsgebühren? (Zusätzliche Verfahrensgebühr m.E. nicht, da Verfahrensgegenstand identisch).
  2. Fällt für die Tätigkeit als Zeugenbeistand das volle Paket (4100, 4104, 4102, 7002) an? So verstehe ich jedenfalls Rn. 161 f., Teil A)

Vielen Dank fürs Mitdenken.“

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