Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich auch angeben, “von wem” ich eine Zuzahlung erhalten habe?.
Nun, die Lösungen, die dem Kollegen in der Gruppe gegeben worden sind, waren alle zutreffend, nämlich: Nein. Und so hatte ich ihm auch geantwortet:
„§ 55 Abs. 5 Satz 2 RVG spricht von „ob und welche“, von wem ist egal (Burhoff/Volpert, Teil A Rn 890).“
Manchmal verstehe ich die Hintergründe von solchen Anfragen nicht. M.E. sollte es doch klar sein, dass der Verteidiger zu dem Zahlenden keine Angaben machen muss, ja aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht auch gar nicht darf.
Das könnte von unserem hiesigen RPfl stammen. Der streicht ja auch von 650 Kopien 3 (!) raus, weil exakt diese zur Verteidigung nicht notwendig gewesen wären… 1,50 gespart mit nur 1 Stunde Durchsicht der gesamten Akte. Glückwunsch.
Und die 7km kürzere Strecke abseits der Autobahn wäre „ohnehin landschaftlich hübscher und daher trotz etwaigen Zeitverlust vorzuziehen“
Und der Ansatz der Mittelgebühr bei einer „nur 120minütigen HV mit Freispruch am Ende“ überzogen. Dass der Freispruch wegen 20 StGB erfolgte und die Angeklagte ein extrem krasses Kaliber und sicher nicht einfach zu beraten war… Interessiert ihn nicht.
Drei KFBs, die ich in der Erinnerung reparieren durfte, oder auch:“Wie man als RPfl Richterzeit gezielt verschwenden kann“
ach, Sie berichten ja immer nur von solchen Entscheidungen – schicken mir aber nie welche 🙂
Zu den Kopien: Als ich noch in der StK war und wir solche Dinge Anfang der 80-ziger beraten musste, kam nich selten der Vorschlag: Komm wir geben jeder eine Mark….. dann ist dieses Problem erledigt. 😀
Ich muss das doch erst mal in einer ruhigen Minute durchaninymisieren 🙂 Aber ja, ich gelobe Besserung und werde liefern. Bin gespannt, neulich war der Amtsarzt da und hat den Kollegen wegen Dienst(Un)fähigkeit begutachtet… Querulatorische Persönlichkeitsstörung steht im Raum… Da hat er sich genau den richtigen Job ausgesucht. Präzise sein ist eine Sache. Korinthen kacken eine andere 🙂