So, und dann noch die Frage, und zwar.
„Sehr geehrter Herr Kollege,
…..
Ich würde mir gerne für den Fall des Freispruchs die notwendigen Auslagen abtreten lassen. Ich bin erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens mandatiert worden. Im EV wurde bereits ein Pflichti beigeordnet. Ich bin Wahlverteidiger.
Klar ist mir nach Ihrem Blog-Eintrag: Nach Abrechnung des Pflichtis kann ich mich als Wahlverteidiger nur noch an der verbleibenden Differenz zur Wahlverteidigergebühr laben.
Klar ist auch: Die Abtretung darf nicht bereits vorher dem Pflichti gegenüber erfolgt sein (Burhoff/Volpert § 43 RVG Rn. 63).
Kann mir mein Mandant auch seine notwendigen Auslagen für das EV abtreten, in dem ich nicht tätig war? Ich war dort zwar nicht tätig, sondern der Pflichti. Aber die Erstattung notwendiger Auslagen sind ja der Anspruch des Angeklagten – und ich verstehe Burhoff/Volpert § 43 RVG Rn. 12 so, daß er den Anspruch jedem Rechtsanwalt als Verteidiger abtreten kann. Ich wiederum darf dann die Differenz zur WV-Gebühr auch auf die GG und VG im EV geltend machen.
Falls ich soweit richtig liege: Wie bemesse ich denn § 14 RVG für einen Verfahrensabschnitt, in dem ich nicht tätig war???“
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