Und hier dann noch das Rätsel. In dieser Rubrik wird es allerdings allmählich knapp. Daher freue ich mich über Fragen – vielleicht auch unter dem Motto: Was ich immer schon mal fragen/wissen wollte.
In der heutigen Frage geht es um eine Problematik aus dem Strafbefehlsverfahren in Kombination mit der Nr. 4141 VV RVG, und zwar:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
fällt eine Zusatzgebühr Nr. 4141 VV RVG auch dann an wenn der Angeklagte in dem anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erscheint, auf Anregung der Verteidigung im Termin nach § 408 a StPO in das Strafbefehlsverfahren übergegangen wird, was im Ergebnis einen neuen HV-Termin entbehrlich macht ?
Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen dankbar und verbleibe mit freundlichen kollegialen Grüßen“
Ich bin mir nicht sicher, aber kann sein, dass wir die Frage schon mal so oder ähnlich hatten. Aber egal. Fragen sind knapp 🙂 – siehe oben.
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