Und dann zum Tagesschluss noch das RVG-Rätsel, heute mit einer Fragestellung aus einer RVG-Gruppe bei/auf FB. Gefragt worden ist dort:
„Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Ich war als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mandant wurde verurteilt.
Berufung wurde nach Rücksprache mit dem Mandanten eingelegt.
Dieser möchte sich zwischenzeitlich von einem Wahlverteidiger in der Berufung vertreten lassen, das Gericht beabsichtigt meine Entpflichtung nach § 143 StPO.
Aus einem Schreiben des Kollegen geht nun hervor, dass eine durchgängige Verteidigung nicht 100% sicher ist.
Das Gericht hat zur Stellungnahme aufgefordert.
Entsteht die Gebühr 4124 VV dadurch, dass ich Stellung nehme?“
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