Und dann noch das Gebührenrätsel, leider nicht zur Nr. 4142 VV RVG. Dazu habe ich keine Frage in meinem Ordner. Der ist eh ziemlich leer, so dass ich immer wieder auf Fragen zurückgreifen muss, die an anderer Stelle schon gestellt und auch schon beantwortet sind. So auch heute.
In der heutigen Frage geht es um die Erforderlichkeit einer Kostengrundentscheidung, und zwar im Verfahren über den Bewährungswiderruf bei der StVG. Der Kollege fragte:
„StA beantragt Bewährungswiderruf.
Gericht bestimmt Anhörungstermin, der auch stattfindet.
Gericht lehnt dann den Widerrufsantrag der StA als unbegründet ab.
Frage: Muss eine Kostenentscheidung bzgl. der notwendigen Auslagen des Verurteilten getroffen werden? Ich finde dazu im Gesetz leider nichts, außer bei KK-StPO, § 464, Rn. 3 („Bei sog. Nachtragsentscheidungen in Strafvollstreckungssachen nach §§ 453 ff., ua für zu Gunsten oder Ungunsten des Verurteilten getroffene Entscheidungen im Prüfungsverfahren nach § 57 StGB, ist im ersten Rechtszug für eine Kosten- und Auslagenentscheidung kein Raum“).
Kann doch nicht sein, dass der Verurteilte hier auf seinen Anwaltskosten sitzen bleibt, wenn der (aussichtslose) Widerrufsantrag der StA nicht erfolgreich war.“
Nun?
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