Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun Einstellung und Freispruch ab?
Ich hatte auf die Frage dann „zurückgefragt“, was der Hintergrund der Frage sei. Darauf hatte der Fragesteller geantwortet, dass ein Kollege „zweistufig“, also die Einstellung besonders abrechne.
Darauf hat es dann folgende Antwort gegeben:
„Der Kollege ist ein „Gebührenzauberer“, wenn er so abrechnet. Das geht nicht.
Welche Gebühren setzt er denn „zusätzlich“ an? Oder meint er, dass er das Verfahren mit den 4 Anklagepunkten insgesamt gegenüber der Staatskasse abrechnet. Das wäre grundsätzlich richtig, weil ja sowohl bei der Einstellung als auch beim Freispruch eine Kostengrundentscheidung vorliegt. Das hat aber allenfalls Auswirkungen im Rahmen des § 14 RVG. Sonst nicht. Denn es ist und bleibt eine Angelegenheit, in der die Gebühren nur einmal entstehen/entstanden sind.“
Nur zur Klarstellung: Die Antwort hat jetzt nichts mit der Porblematik zu tun, was man wann abrechnet, also der Frage in welcher Reihenfolge die gesetzlichen Gebühren (des Pflichtverteidigers) und die Wahlanwaltsvergütung (für den Angeklagten) geltend gemacht werden.