Am vergangenen Freitag lautete die Gebührenfrage: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei der Beiordnung zur HB-Verkündung?. Die dahinter steckende Probelmatik hat durch die Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung und der „Einfürhung“ des Pflichtverteidigers der ersten Stunde in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO erhebliche Brisanz. Bis zum 13.12.2019 hatten wir die Problematik aber auch schon, und zwar wenn es um den Pflichtverteidiger nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO ging. Daher gilt m.E. das fort, was für die alte Regelung gegolten hat.
Und in dem Sinn habe ich dem Fragesteller auch geantwortet, zugleich mit meiner Rückfrage:
„Moin, sorry, das war aber keine Beiordnung nach neuem Recht? Ich finde keine § 141 Abs. 3 Nr. 4 StPO.
Oder meinen Sie § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO a.F.? Das war die Frage streitig. Sie finden dazu Rechtsprechung auf meiner HP: Einerseits OLG Celle, andererseits LG Halle, LG Magdeburg, und auch LG Leipzig.“
Und einen Aufsatz gibt es dazu auch, und zwar: Kostenrechtliche Auswirkungen der Änderungen in der StPO 2017. Die Ausführungen zu § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO a.F. gelten entsprechend. Die Frage ist allerdings inzwischen streitig. Insbesondere das OLG Celle mauert.