Im Gebührenrätsel dann heute eine Frage, die in den letzten Tagen mehrfach gestellt worden ist. Und zwar.
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
bezugnehmend auf Ihren Blog habe ich folgende Gebührenanfrage an Sie:
Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 änderte sich im hiesigen Kammergerichtbezirk die Beiordnungspraxis und ich bin kürzlich einem gerade verhafteten Beschuldigten lediglich „für die richterliche Vernehmung im Rahmen der heutigen Verkündung des Haftbefehls gemäß § 141 Abs. 3 S. 4 StPO“* beigeordnet worden, da der „Stammanwalt“ des Beschuldigten auf telefonische Nachfrage des Richters erklärt hatte, zum Verkündungstermin verhindert zu sein.
Nach Besprechung der Angelegenheit mit dem Beschuldigen und nachdem im Termin zur Haftfrage verhandelt wurde und ich einen Antrag zur mündlichen Haftprüfung gestellt habe, wurde dem Beschuldigten der Haftbefehl verkündet.
Darüber hinaus ordnete das Gericht den „Stammanwalt“ dem Beschuldigten mittels entspre-chenden Beschlusses bei.
Gibt es hier schon Rechtsprechung, welche Gebühren ansatzfähig sein könnten?“
Und ja, der Kollege hatte sich vertippt/vertan. Auf Nachfrage hat er das klar gestellt:
Sorry, mein Fehler – richtig muss es heißen Beiordnung nach § 140 (1) Nr. 4 StPO (neue Fassung) mit dem Zusatz „für die richterliche Vernehmung im Rahmen der heutigen Verkündung des Haftbefehls”. Gibt es da schon Entwicklung?“
Danke für die Frage, Herr Kollege.
Diese Umstände betreffen mich ebenfalls seit dem 12.12.2019 in genau 5 Fällen.
Die Kollegen, die ihre Weihnachtseinkäufe mit der Familie tätigten, möchten nunmehr die Pflichtverteidigungen übernehmen…selbstverständlich ohne Gebühreneinbuße. Wie kann ich abrechnen?
Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG – what else?
Wenn das so einfach wäre….
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