Archiv für den Monat: Dezember 2019

Wenn sich der Rechtsanwalt bei der Abrechnung vertan hat, oder: Nachliquidation?

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, kommt auch vom OLG Celle. Das hat aber m.E. im OLG Celle, Beschl. v. 14.11.2019 – 3 Ws 323/19 – falsch entschieden. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht/LG u.a. vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen und der Landeskasse sind seine notwendigen Auslagen auferlegt worden. Der Kollege, der mir die Entscheidung geschickt hat, hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten geltend gemacht. Dabei hat er für die Hauptverhandlungstermine jeweils eine Mittelgebühr von 320,00 EUR gemäß § 14 RVG, Nr. 4114 VV RVG sowie eine Verfahrensgebühr in Höhe von 225,00 EUR gemäß § 14 RVG, Nr. 4113, 4112 VV RVG geltend. Diese Gebühren sind antragsgemäß festgesetzt worden. Der Kollege hat dann später die Festsetzung weiterer notwendig entstandener Auslagen mit der Begründung beantragt, dass es sich dabei um die Mehrkosten der Mittelgebühren für die Vertretung vor dem Schwurgericht nach Nr. 4118, 4119 und 4120 VV RGV handele. Bei seinem Kostenfestsetzungsantrag habe er diese Gebührentatbestände übersehen und versehentlich die Gebühren für die Vertretung vor der Strafkammer nach den Nr. 4112 und 4114 VV RVG geltend gemacht. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Rechtsanwalt an sein einmal im Rahmen des § 14 RVG ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr gebunden sei. Der Verteidiger habe auch keinen Gebührentatbestand übersehen. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte beim OLG keinen Erfolg:

„2. Der mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgte Auslagenanspruch besteht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die der Senat auch der eigenen Entscheidung zugrunde legt, nicht,

Der Rechtsanwalt ist an sein nach § 14 Abs. 1 RVG einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden. Denn die Ausübung des Ermessens ist Bestimmung der Leistung durch den Verteidiger und erfolgt gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Mandanten bzw. der Landeskasse. Die Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur, ihre Abgabe somit Ausübung des Gestaltungsrechts. Da das Gestaltungsrecht durch seine Ausübung verbraucht ist, kann die Bestimmung, sobald die Erklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB durch Zugang wirksam geworden ist, nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Sie ist damit auch für den Verteidiger als Bestimmenden bindend, es sei denn, er hat sich eine Erhöhung ausdrücklich und erkennbar vorbehalten, er ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden oder er hat einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 4).

Mit der Geltendmachung der Kostenfestsetzung durch Antrag vom 12. Oktober 2018 war dem Verteidiger damit die Möglichkeit genommen, seinen Antrag „nachzubessern“, weil er einen entsprechenden Vorbehalt nicht mitgeteilt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt hier auch kein Übersehen eines gesetzlichen Gebührentatbestandes vor, weil er im Antrag vom 12. Oktober 2018 erkennbar entstandene Verfahrens- und Terminsgebühren – wenn auch fehlerhaft – geltend -gemacht hat. Eine Nachforderung käme nur bei irrtümlich nicht geltend gemachten Gebühren und Auslagen in Betracht, die in dem früheren Kostenfestsetzungsantrag überhaupt nicht enthalten waren. Hier hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich bestimmte Umstände bei der Ausübung seines Bestimmungsrechts übersehen. Eine Abänderung des einmal ausgeübten Bestimmungsrechts, mit dem der Leistungsinhalt konkretisiert und unwiderruflich wurde, ist dann jedoch nicht mehr möglich (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 14 Rn. 52 m.w.N.).

M.E. zieht das OLG die Grenze für Ausnahmen vom Verbot der Nachliquidation zu eng, wenn es darunter auch den hier vorliegenden Fall einordnet, in dem der Rechtsanwalt erkennbar von einer falschen Gebühr ausgegangen ist. Diesen Fall muss man m.E. dem gleichstellen, in dem der RA eine ihm zustehende Gebühr übersehen hat. Das ist etwas anderes, als wenn der Rechtsanwalt nachträglich innerhalb des Rahmens seine Gebühr anders bestimmen will. Gerade das war hier aber nicht der Fall. Denn der Kollege  hat auch im Rahmen der Nachliquidation die Mittelgebühren abgerechnet. Er hat nur eine andere Berechnungsgrundlage – nämlich die Schwurgerichtsgebühren anstelle der Strafkammergebühren – zugrunde gelegt. Das hat mit Ermessensausübung und Rechtsgestaltung m.E. nichts zu tun. Daher hätte hier die Nachfestsetzung erfolgen müssen. So gehen dem Kollegen rund 2.000 EUR verloren. Die Staatskasse wird es (mal wieder) freuen, den Kollegen nicht.

Erstreckung, oder: Antragstellung? Und wenn ja: Wann?

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Am letzten Gebührenfreitag im Jahr 2019 kommen hier dann zwei gebührenrechtliche Entscheidungen des OLG Celle.

Die erste behandelt Fragen der Erstreckung (§ 48 Abs. 6 RVG), also ein Problem der Pflichtverteidigung. Die Fragen spielen in der Praxis immer wieder eine große Rolle.

Von dem OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2019 – 2 Ws 253/19 – reichen m.E. die Leitsätze. Wenn man die liest, weiß man, worum es gegangen ist:

1. Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG gilt für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist.

2.  Eine Erstreckung der Beiordnung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG setzt nicht zwingend voraus, dass vor der Verbindung bereits ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren gestellt wurde.

Die in Leitsatz 2 dargestellt Auffassung ist richtig, die aus Leitsatz 1 m.E. nicht. Auf diese Auffassung, die auch von einigen anderen OLG vertreten wird, muss man sich aber einstellen. Und kann das auch, indem man nämlich den Erstreckungsantrag immer stellt.

Zum 2. Weihnachtstag: „Das ist Jura“ und: „So einfach ist Jura….“

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Und auch das zweite Posting zum heutigen 2. Weihnachtstag enthält dann noch etwas Launiges.

Das ist zunächst der Chor des Jahrgangs 2012 der Bucerius Law School mit dem Song: „Das ist Jura“ – hatte ich – glaube ich – auch schon mal vorgestellt.

Und für die, die etwas mehr Zeit haben: Konstantin Hartwig – 1. Platz im DAV Jura-Slam 2019:

Da sag noch mal einer, Jura wäre trocken oder langweilig 🙂 .

Und ab morgen wird dann aber wieder gearbeitet…..

Zum 2. Weihnachtstag: Nochmal der „Strafrechtssong“ und ein „Punktesong“

Auch am 2. Weihnachtstag soll dann noch richtig wieder gearbeitet werden, sondern es ist auch noch einmal Kurzweil angesagt.

Und dazu passt ganz gut der Strafrechtssong. den habe ich hier zwar schon einmal (?) vorgestellt. Das Video ist aber so gut gemacht, dass man es gerne auch zweimal hören kann. Hier dann also noch einmal:

Und dazu passt dann noch:

 

 

1. Weihnachtstag: E.T ist zurück, oder: „Schenkt euch Zeit miteinander“

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Weihnachten ist inzwischen auch die Zeit der Weihnachtsspots. Fast alle großen Firmen – oder die, die meinen, dass sie groß sind, – bringen zu Weihnachten oder schon in der Vorweihnachtszeit „Weihnachtsspots“.

Natürlich ist das nichts Anderes als Werbung, aber meist recht nett/schön gemacht. Ein wenig rührselig darf es natürlich auch sein, denn schließlich ist ja Weihnachten. So war es dann auch in diesem Jahr. Jede (große) Firman, die auf sich hält, hat es etwas „auf den Markt gebracht“ – Aldi, Rewe, Milka, Kaufland, Edeka, Apple  usw. Es gibt einen sehr schönen Überblick dazu hier bei Futurzone. Da hat man das schön zusammengestellt, man muss also gar nicht groß suchen.

Und da findet man auch den Spot, der mir am besten gefallen hat, nämlich der von Sky „Schenkt euch Zeit miteinander“. Inhalt: E.T., der Außerirdische, ist zurück auf der Erde und er besucht den inzwischen erwachsenen Elliott und seine Familie. Gemeinsam verbringen sie das gemütliches Weihnachtsfest – bis E.T. wieder nach Hause zurückkehren muss. Zur Erinnerung lässt E.T. ein Geschenk da.

Natürlich auch ein wenig rührselig, aber mit einem m.E. wichtigen Anliegen: „Schenkt euch Zeit miteinander“. Denn allein die Zeit, die man miteinander verbringt, ist wichtig – und: Man kann sie nicht nachholen. Darum jetzt und heute.

https://youtu.be/VEUH28BndUs

In dem Sinne: Nochmals ein schönes Weihnachsfest…..