Die zweite Entscheidung des Tages, der BayObLG, Beschl. v. 29.07.2019 – 201 ObOWi 1366/19 -, nimmt Stellung zu den Anforderungen an die sog. Gehörsrüge bei unberechtigter Ablehnung eines Entbindungsantrags. Er enthält nichts Neues, sondern schreibt nur die h.M. in der Rechtsprechung fest/fort, so dass die Leitsätze reichen.
Die lauten:
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Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG kann der Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden (Anschluss u.a. an OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2014 – 3 Ss OWi 734/14 = StraFo 2014, 467 = zfs 2015, 50).
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Wird bei einer Zulassungsrechtsrechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Gehörsrüge beanstandet, das Gericht habe in der Hauptverhandlung einen Entbindungsantrag des Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG zu Unrecht abgelehnt, ist für die Zulässigkeit der insoweit gebotenen Verfahrensrüge notwendig darzulegen, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist (Anschluss u.a. an OLG Düsseldorf, Beschl. vom 04.04.2011 – 3 Rbs 52/11 = VRS 120 [2011], 343 und OLG Bamberg, Beschl. v. 29.08.2012 – 3 Ss OWi 1092/12 = NZV 2013, 204 = DAR 2013, 90).