Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Kosten der Nebenklage?
Darauf ist dann im Rechtspflegerforum wie folgt geantwortet worden:
„Ich würde ihn auf die Kostenentscheidung im Urteil hinweisen, wo steht, dass der Verurteilte die Kosten und Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat. Gegen die Staatskasse kann er nur seinen Vergütungsanspruch nach §§ 45 Abs. 3, 55 RVG geltend machen, also in Höhe der Pflichtverteidigervergütung.“
Kurz und knapp: Zutreffend.