Aus dem Rechtspflegerforum stammt heute dann folgende Frage:
„Durch Beschluss wurde der Nebenklägerin der Rechtsanwalt als Beistand gem. Paragraph 397a StPO beigeordnet. Die Kosten der Nebenklägerin trägt der Angeklagte. Der Nebenklägervertreter beantragt die kompletten Wahlanwaltskosten gegen die Staatskasse festzusetzen. Ich bin der Meinung nur die Gebühren in Höhe der Pflichtverteidergebühren aus der Staatskasse. Die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren muss er doch gegen den Verurteilten festsetzen lassen oder? Wie seht ihr das?“
Na?
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