Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist es mit der zusätzlichen VG nach Rücknahme des Rechtsmittels der StA?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatte ich gefragt nach: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist es mit der zusätzlichen VG nach Rücknahme des Rechtsmittels der StA?.

Für die Antwort lassen wir mal die Frage, ob nicht bereits durch die Rücknahme der Berufung durch den Mandanten beim Verteidiger die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden ist, denn das hängt davon ab, ob und wie der Verteidiger an dieser Rücknahme beteiligt war, also eine Frage der Mitwirkung. Danach hatte ich den Kollegen nicht weiter gefrgat, sondern auf seine eigentliche Frage folgende Antwort gegeben:

„Moin,

wie sollen Sie dazu auch etwas im Kommentar finden 🙂 ? , mal wieder typisch Bayern (?).

Das ist doch letztlich eine Frage der Mitwirkung. M.E. muss die nur grundsätzlich geeignet sein.

Die Argumentation in Ihrem Fall würde ja dazu führen, dass letztlich in den Fällen der Mitwirkung an der Rücknahme des Rechtsmittels des Gegners immer behauptet werden könnte: War eh schon entschlossen, mit der Folge, dass die Nr. 4141 VV RVG dann nie entstehen würde. Im Übrigen Beweislast liegt bei der Staatskasse. Dann mag sie es beweisen 🙂 .“

Die erhaltenen Kommentare gehen also alle in die richtige Richtung.

Im Übrigen: Es ist mal wieder Zeit für: <<Werbemodus an>> einen Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., den man hier bestellen kann, und zwar auch als sog. Mängelexemplar. <<Werbemodus aus>>.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert