Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann die “Einziehungsgebühr” ohne Deckelung verlangt werden?

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Am Freitag ging es im RVG-Rätsel um: Ich habe da mal eine Frage: Kann die “Einziehungsgebühr” ohne Deckelung verlangt werden?

Die Antwort auf diese Frage lag m.E. auf der Hand. Dementsprechend kurz war daher auch meine Antwort:

„Ja.

Denn bei dem Anspruch handelt es sich ja um einen Anspruch des Mandanten, bei den Pflichtverteidigergebühren um Ihren Anspruch.“

Wer sich näher über das Verhältnis dieser Ansprüche informieren will, kann das hier tun: BVerfG, StRR 2009, 276 = StraFo 2009, 274 = VRR 2009, 318 = JurBüro 2009, 418 = NJW 2009, 2735 = RVGprofessionell 2009, 167 = StV 2010, 87; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 2011, 34 ; LG Magdeburg, RVGreport 2014, 343 = StRR 2014, 269 = RVGprofessionell 2014, 135.

Oder – <<Werbemodus an>>: Er informiert sich bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., den man hier – auch als Mängelexemplar – bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

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