Und dann heute noch das Gebührenrätsel, und zwar mit einer Frage, die schon etwas länger bei mir schlummert. Und zwar:
„Hallo Herr Burhoff,
gestatten Sie mir eine kurze Frage zu 4141 VV (ich habe diese Konstellation auch in Ihrem Kommentar nicht gefunden):
Ich lege Berufung für den Mandanten ein. Die StA geht ebenso in (Sperr-)Berufung. Mandant nimmt selbst die Berufung zurück. Ich schreibe an die StA und rege aufgrund der Einsicht des Mandanten die Rücknahme des dortigen Rechtsmittels an, was dann auch geschieht.
Nun verwehrt man mir die Gebühr nach 4141 VV mit der Begründung, die StA habe auf Anfrage mitgeteilt, das eigene Rechtsmittel wäre ohnehin zurückgenommen worden, selbst wenn der Verteidiger dies nicht angeregt hätte. Der Bezirksrevisor meint, diese „wohlwollende Empfehlung“ des Verteidigers sei zur Förderung des Verfahrens nicht objektiv geeignet gewesen, weil die StA die Rücknahme auch ohne Zutun des Verteidigers erklärt hätte.
M.E. führt man dadurch das Kausalitätserfordernis durch die Hintertür ein. Kennen Sie hierzu Rspr?“
Nun? Hat jemand eine Idee?
Die Gebühr 4141 ist entstanden. Auf die tatsächliche Kausalität kommt es gerade nicht an.
Aus meiner Sicht hat bereits die Rücknahme der Berufung durch den Verteidiger die Gebühr 4141 VV RVG ausgelöst. Denn ohne diese Berufungsrücknahme hätte eine Hauptverhandlung stattgefunden – unabhängig vom Verhalten der StA.
Die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG ist zu gewähren.
Nach h.M. braucht die Mitwirkung des Verteidigers nämlich nicht mit- ursächlich (kausal) gewesen zu sein, vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2008, IX ZR 174/07.
Jedenfalls hat der RA vorliegend die Rücknahme der Berufung durch die StA „angeregt“, was objektiv auch generell geeignet war, die Rücknahme zu bewirken.
Dabei ist unerheblich , ob das Verfahren tatsächlich ohne „Mitwirkung“ des Verteidigers – sprich Kausalität der Verteidigerhandelns – eingestellt worden ist (vgl. AG Kempten AGS 2003, 312 m. Anm. Schneider).
Die Ablehnung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG mit der Begründung,
„die StA habe auf Anfrage mitgeteilt, das eigene Rechtsmittel wäre ohnehin zurückgenommen worden, selbst wenn der Verteidiger dies nicht angeregt hätte“
ist daher nicht haltbar, weil der RA die Rücknahme jedenfalls nachweislich „angeregt“ hat.