Eine interessante Frage zur Reichweite einer Vergütungsvereinbarung hat mich in der vergangenen Woche erreicht. Die will ich, da sie m.E. schon von allgemeiner Bedeutung ist, dann hier schnell weitergeben:
„Lieber Kollege Burhoff,
eine – für mich gerae brandaktuell gewordene – Frage_ Fällt die Gebühr 4142 für die Vermögensabschöpfung auch an, wenn ich ansonsten (die Formulierung lautet: „….für deren Tätigkeit als Verteidigerin anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung iHv …. je Stunde…..“) eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abgeschlossen habe?
Letztlich verteidige ich den Mandanten ja auch dagegen (was bedeuten könnte, mein Gebührenanspruch wäre mit der Stundenvergütung erledigt), andererseits ist die Vermögensabschöpfung an sich ja keine Strafe, so daß ich evt. doch die Gebühr zusätzlich abrechnen kann?
Wie ist Ihre Meinung dazu (oder gibt es gar bereits eine Entscheidung?).“
Nun, wer hat Ideen?
ME ist eine VV eine VV, die Vermögensabschöpfung ist nach der Neukonzeption quasi zwingender Teil des Strafverfahrens. Wollte man sie ausnehmen müsste das klar in der VV zum Ausdruck kommen. Und der Hinweis nach 49b Abs. 5 RVG, dass sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert richtet müsste ja auch noch gegeben werden….
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