Im „Gebührenrätsel“ heute dann mal wieder eine Frage zur Nr. 4142 VV RVG kombiniert mit einer Erstattungsproblematik, und zwar:
„….
Ich war Pflichtverteidiger. Das Strafverfahren endet damit, dass der Mandant frei gesprochen und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.Kann nun im Rahmen der Abrechnung der „Freispruchsgebühren“ die Einziehungsgebühr ohne Deckelung aus dem vollen Einziehungsbetrag in Höhe von 300.000 € geltend gemacht werden?“
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