Am vergangenen Freitag war die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Geht noch was bei Irrtum über Gebührenziffern/Nachfestsetzung?
Bei den Antworten ist es ein wenig hin und her gegangen. Ich habe – m.E. zutreffend – wie folgt geantwortet:
„An sich geht eine Nachliaquidation nicht, da Sie ja Ihr Ermessen ausgeübt haben, und zwar auch, wenn nur die Mittelgebühr geltend gemacht worden ist. Denn auch das ist ja Ermessensausübung.
Der Ansatz muss m.E. anders laufen bzw. ich würde wie folgt argumentieren: Es geht ja nicht um § 14 RVG bzw. falsch ausgeübtes Ermessen, sondern um die falsche Gebührenziffer. Da bei einer übersehenen Gebührenziffer eine nachträgliche Liqidation zugelassen wird (vgl. RVG-Kommentar Teil A Rn 1740), muss das auch bei einer falsch angesetzten geltend.
Da können Sie dann aber auch nur die Mittelgebühr geltend machen. Insoweit sind Sie an das einmal ausgeübte Ermessen gebunden.
Im Übrigen: Nur ein Versuch macht kluch 🙂 .