Aus der FB-Gruppe: Strafverteidiger stammt die nachfolgende Frage:
„Kleine Gebührenfrage:
Ich habe im letzten Jahr vor dem Schwurgericht einen Freispruch erstritten. Bei der Gebührenfestsetzung habe ich versehentlich die Gebühren für Verfahren vor der Strafkammer (Nrn. 4112, 4114 VV RVG) geltend gemacht und nicht die für das Verfahren vor dem Schwurgericht (Nrn- 4118, 4120 VV RVG).
Kostenfestsetzungsbeschluss stammt aus Dezember 2018. Ich habe jetzt stumpf unter Hinweis auf Büroversehen Neufestsetzung beantragt. Revisor meint: „Iss nicht, wegen § 14 RVG.
Geht da noch was oder abschreiben?“
Na, geht noch was?
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