Im Gebührenrätsel dann heute eine Frage aus dem Bereicht der Strafvollstreckung, und zwar:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich wurde im Rahmen eines Verfahrens zum Widerruf einer Jugendstrafe zum Pflichtverteidiger bestellt, dies anlässlich des Termines der Verkündung eines Sicherungshaftbefehls, welcher im Hinblick auf die Ausführungen in der Verhandlung aufgehoben worden ist. Danach war ich im Termin der Verhandlung über den Widerruf tätig. Es wurde nicht widerrufen. Mir ist klar, dass ich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4201 VV RVG und für die Verhandlung eine Terminsgebühr nach Nr. 4202 VV RVG erhalte. Ich frage mich nun noch, ob ich für den Termin zur Verkündung bzw. Entscheidung über den Sicherungshaftbefehl noch eine weitere Terminsgebühr erhalte. „
Wer wagt, gewinnt – nein, es gibt für die richtige Lösung kein „Buchgeschenk“ 🙂