Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich meine Tätigkeit gegenüber dem Schwurgericht ab?“
Auf die Anfrage habe ich dem Kollegen wie folgt geantwortet:
„Moin,
wie willst du denn gegenüber der Schwurgerichtskammer abrechnen? Du bist doch als Zeugenbeistand gar nicht bestellt. Du musst dich erst mal bestellen lassen, wenn du gesetzliche Gebühren abrechnen willst.
Bei dem Ursprungsverfahren und der Tätigkeit als Zeugenbeistand handelt es sich um verschiedene Angelegenheit. Abgerechnet wird dann nach meiner Auffassung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RV, also Nr. 4110 VV RVG und Nr. 4118 VV RVG, nach Auffassung der Gegenmeinung nach Nr. 4302 VV RVG.“
Der Kollege hat dann mitgeteilt, dass er gegenüber dem Mandanten abrechnen will und dass er nach Nr. 4302 VV RVG abrechnen wird, weil „sein“ OLG das als richtig ansieht (was es m.E. nicht ist).
Zum Zeugenbeistand Weiteres/Näheres dann noch hier und natürlich bei <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., den man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>