In der ablaufenden Woche hat mich folgende Anfrage erreicht:
Hallo,
ich habe wieder einmal eine Frage zum Gebührenrecht und bitte um kurze Info hierzu:
Ermittlungsverfahren wegen Totschlags und schweren Raubes. Leider keine VV geschlossen. Das Verfahren gegen meinen Mandanten wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, alle anderen werden angeklagt.
Auftrag eigentlich beendet (aber Abschlussschreiben hatte ich nicht erstellt und auch noch nicht abgerechnet; wir wussten, dass da ggf. eine Ladung des Gerichts kommen würde und wollten abwarten).
Der Mandant wird sodann erwartungsgemäß als Zeuge geladen und beauftragt mich, die Schwurgerichtskammer anzuschreiben, dass er die Auskunft nach § 55 StPO verweigert. Welche Gebühr rechne ich für meine Tätigkeit gegenüber der Schwurgerichtskammer ab? 4118 oder 4302? Falls letztere, ist diese auf die Verfahrensgebühr 4104 anzurechnen?“
Na, wie läuft es?