Meine Datei mit Fragen für das Gebührenrätsel ist inzwischen verhältnismäßig dünn geworden. Das bedeutet, dass ich zu Fragen „aufrufe“ und dass ich auf schon ältere – und einfache 🙂 – Fragen zurückgreifen (muss). Eien davon stelle ich heute zur Diskussion, und zwar:
„Sehr geehrter Herrr Kollege,
auch mit der Gefahr, dass ich mich blamiere, weil ich all Ihre Bücher habe und das irgendwo stehen müsste:
Da ich keine Nebenklage mache, bin ich etwas ahnungslos:
Was kann der Geschädigtenvertreter für eine anwaltliche Vertretung im Adhäsionsverfahren (Stellung des Antrages sowie 1 Teilnahme am Gerichtstermin) abrechnen?
Mir war nur bekannt, dass da eine 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG anfällt, aber was ist mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung? Bekommt er noch die „Nebenklagevertretergebühren“ nach 4100 VV RVG wie ein Verteidiger dazu?“
Die 4143 VV RVG ist mW eine umfassende Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten abdeckt, also auch die HV (dazu Burhoff, RVGreport 2015, 242, 247).
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
meines Erachtens nach müssten neben der Gebühr gem. 4143 VV auch die übrigen Gebühren gem. Nrn. 4100 VV ff. entstehen. Folgende Argumente sprechen dafür:
– Gem. Vorbemerkung 4 Abs. 1 entstehen die Gebühren auch für die Vertreter des Verletzten. Da in der Aufzählung zusätzlich auch die Tätigkeit für den Nebenkläger genannt ist, müssen die Gebühren auch zur Entstehung gebracht werden, wenn der Rechtsanwalt den Verletzten vertritt, ohne Nebenkläger zu sein.
– Die Gebühr Nr. 4143 VV steht unter dem Unterabschnitt 5 (zusätzliche Gebühren). Die Begrifflichkeit macht bereits deutlich, dass die Gebühren zusätzlich zur Entstehung gebracht werden sollen, also die übrigen Gebühren gerade eben nicht durch die Tätigkeit abgegolten sein soll. Die Norm wäre sonst systematisch unter dem Abschnitt 3 einzuordnen gewesen.
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