Ich habe da mal eine Frage: Muss ich nach dem Termin zurückfahren oder darf ich übernachten?

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Im Gebührenrätsel heute eine Frage zu einem Bereich, der immer wieder eine Rolle spielt, nämlich Reisekosten. Die Frage stammt aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“. Wer die Antwort also kennt: Bitte schweigen.

Gefragt worden ist Folgendes:

„Moin!

Mal eine Frage zur Berechnung der Fahrtzeiten im Rahmen der Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten:

Der RVG-Bibel habe ich entnommen, dass eine Rückkehr am Verhandlungstag nach 21 Uhr nicht mehr zumutbar sein soll. Ich habe eine reine Fahrtzeit nach Google Maps von ca.4:30 h. Habe dabei Hamburg und die A7 zwischen Hamburg und Hannover in der Route und entsprechende Pausen werden ja auch empfohlen.

Der Termin fängt 13.00 Uhr an, zwei Anklagen, gestaffelte Ladung von 4 Zeugen. Ich werde also sicherlich spätestens um 7 Uhr losfahren. Wenn ich von einem zu erwartenden Ende der Verhandlung gegen 16.00 Uhr ausgehe, wäre ich mit der reinen Fahrtzeit gerade noch rechtzeitig daheim.

Allerdings habe ich keine Lust, an dem Tag wenigstens 10 Stunden im Auto zu sitzen. Kann ich also auch für die Rückfahrt von entsprechenden Zuschlägen wegen der Verkehrslage und Pausenzeiten ausgehen, so dass ich mir für die Übernachtung nach dem Termin gleich ein Hotel suchen darf?“

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