Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Sind auch die Auslagen für den HVT ohne den Angeklagten festzusetzen?, die in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ zur Diskussion gestellt worden war, hier eingestellt.
Bei FB hatte ich darauf kurz und knapp geantwortet: “
„Burhoff/Volpert, RVG, Teil A Rn. 1347“
Der kundige Leser weiß: Das ist der Hinweis auf „Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage“. Leider hatte der Kollege den Kommentar nicht zur Hand 🙂 , so dass ihm eine Kollegin mit einem Scan der Fundstelle ausgeholfen hat. Und mich hatte sie gefragt, ob ich, wenn ich die Frage zum Rätsel mache, darauf hier ebenso kurz antworte. 🙂
Ja, das tue ich, allerdings: Ich möchte nicht heute zig Anfragen bekommen, was denn dort nun steht, daher stelle ich das hier dann – ausnahmsweise – mal online. Also: An der zitierten Stelle heißt es.
„Eine Einschränkung des Grundsatzes der Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts besteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt zwar eine zulässige, aber zwecklose Tätigkeit erbracht hat. Das soll z.B. der Fall sein, wenn der Verteidiger zu einem wegen schuldhafter Abwesenheit des Angeklagten abgesagten Termin erscheint (LG Krefeld, JurBüro 1986, 1539; LG Osnabrück, Nds.Rpfl. 1997, 312; LG Trier, Rpfleger 1977, 106; LG Wuppertal, Beschl. v. 20.10.1988 – 23 Qs 430/88; AG Koblenz, NStZ-RR 2007, 327; Meyer-Goßner/Schmitt, § 464a Rn 10; kritisch OLG Düsseldorf, JurBüro 2012, 358 = Rpfleger 2012, 463 = RVGreport 2013, 232 = StRR 2012, 397; vgl. zur Terminsgebühr für einen geplatzten Termin Vorbem. 4 VV Rdn 93 ff.). Da im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO über die Notwendigkeit von Kosten zu entscheiden ist, ist auch die Prüfung der Notwendigkeit von Terminswahrnehmungen umfasst (vgl. auch vgl. auch Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Bußgeldsachen, Rdn 1299 ff.).
Hiergegen wird zutr. eingewandt, dass bei schuldhafter Säumnis des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin eine Kürzung des Erstattungsanspruchs nur vorgenommen werden kann, wenn der Erstattungsanspruch bereits entsprechend in der Kostengrundentscheidung beschränkt worden ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.3.1988 – 1 Ws 193/88; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1979, 344; LG Mühlhausen, StraFo 2003, 435; LG Wuppertal, JurBüro 1984, 1059).“
Und der kundige Leser weiß auch, was jetzt kommt 🙂 , nämlich <<Werbemodus an>>: Den o.a. Kommentar kann man hier auf der Bestellseite meiner Homepage bestellen.>> Werbemodus aus. Hat man das Werk im Haus, kann man sich schnell und gut selbst informieren 🙂 .