Am letzten Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Kosten der Nebenklage vom Angeklagten verlangen? bzw. hatte die Frage aus dem Rechtspflegerforum weiter gegeben.
Und das mache ich jetzt mit der Antwort auch. In der hieß es:
„Ich würde ihn auf die Kostenentscheidung im Urteil hinweisen, wo steht, dass der Verurteilte die Kosten und Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat. Gegen die Staatskasse kann er nur seinen Vergütungsanspruch nach §§ 45 Abs. 3, 55 RVG geltend machen, also in Höhe der Pflichtverteidigervergütung.“
Mal wieder ein schönes Beispiel dafür, dass man zunächst immer in die Kostengrundentscheidung schauen sollte.