Aus dem Rechtspflegerforum stammt die nachfolgende Frage, in der es um die Festsetzung der Kosten einer Nebenklägerin geht. Da hieß es:
„Durch Beschluss wurde der Nebenklägerin der Rechtsanwalt als Beistand gem. § 397a StPO beigeordnet. Die Kosten der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.
Der Nebenklägervertreter beantragt die kompletten Wahlanwaltskosten gegen die Staatskasse festzusetzen. Ich bin der Meinung nur die Gebühren in Höhe der Pflichtverteidergebühren aus der Staatskasse. Die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren muss er doch gegen den Verurteilten festsetzen lassen oder? Wie seht ihr das?“
Ich schließe mich der Frage an.
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