Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ich habe kostenrechtliche Probleme mit der “Umbeiordnung”, was tun?
Ich erinnere: Es ging um den bedingten Verzicht bei einer Umbeiordnung (als Nr. 1) und um die Frage, ob Zahlungen pp. auch bereits bei einer Vorschussanforderungen angegeben werden müssen (dazu 2).
Ich hatte dem Kollegen auf seine Fragen geantwortet:
„Zu 1.
Gibt es bislang keine Rechtsprechung zu. M.E. ja.
Was steht genau im Umbeiordnungsbeschluss.
Zu 2.
M.E. reicht Schlussabrechnung. Erst da stellt sich die Frage der Anrechnung. Nicht bei § 47 RVG.“
Und da Vorschussfragen angesprochen waren, habe ich die Frage und meine Anwort an meinen Coutor Volpert aus dem RVG-Kommentar gesandt. Und der hat dann geantwortet:
„Hallo Herr Burhoff,
Zu 1 bin ich Ihrer Meinung.
Zu 2 sehe ich das anders, vgl. Kommentar Rn. 2495. Die Staatskasse zahlt keinen Vorschuss, wenn es anrechenbare Zahlungen gibt. 55 Abs. 5 RVG enthält insoweit keine Einschränkungen.“
Da hätte ich mal besser vorher im Kommentar nachgeschaut.
Und damit der Fehler den Lesern nicht passiert, hier <<Werbemodus an>> der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,“, zur Bestellung geht es hier. <<Werbemodus aus>>.