Die zweite Entscheidung im heutigen „Kessel Buntes“ kommt ebenfalls von einem VG. Ein Blogleser hat mich auf das VG Freiburg, Urt. v. 04.04.2019 – 10 K 3398/18 – aufmerksam gemacht. Besten Dank.
Das Urteil passt ganz gut zu der Diskussion, die wir im Moment zu den sog. „Raser-Fällen“ oder „Rennen-Fällen“ – jetzt in § 315d StGB unter Strafe gestellt – führen.
Hintergrund der Klage ist ein auf der BAB A 81 angeordnetes Tempolimit. Dort hatte das Regierungspräsidium Freiburg mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 17.01.2018 eine Geschwindigkeitsbegrenzung zur Unterbindung illegaler Autorennen auf der Bundesautobahn A 81 für den Bereich zwischen der Anschlussstelle Geisingen und der weiter südlich gelegenen (nächsten) Anschlussstelle Engen angeordnet, außerdem für einen Bereich nördlich der Anschlussstelle Geisingen, und zwar in Fahrtrichtung Singen ab der Parkplatzanlage Unterhölzer Wald (Betriebskilometer 694,000) sowie in Fahrtrichtung Stuttgart bis kurz nach der Ortslage Geisingen (Betriebskilometer 696,000). Die entsprechenden Verkehrszeichen 279 StVO wurden am 07.03.2018 aufgestellt. Kurz danach hatte eine Privatperson Klage gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung erhoben und im Wesentlichen geltend gemach, die von der Polizei getroffenen Feststellungen zu illegalen Autorennen seien nicht ausreichend. Zudem verwies er auf die geringen Unfallzahlen auf der A 81.
Das VG hat der Klage hinsichtlich des Bereichs nördlich der Anschlussstelle Geisingen stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt (vgl. die PM):
„Die zulässige Klage sei nur für den Streckenabschnitt nördlich der Anschlussstelle Geisingen begründet, nicht jedoch für den Bereich zwischen den Anschlussstellen Geisingen und Engen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO sei Voraussetzung für die Geschwindigkeitsbegrenzung, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteige. Eine solche qualifizierte Gefahrenlage bestehe aufgrund der in den vergangenen Jahren vom Polizeipräsidium Konstanz festgestellten illegalen Autorennen, die im Verhältnis zu anderen Streckenabschnitten in auffälliger Häufigkeit aufträten bzw. gemeldet worden seien. Allerdings habe das Polizeipräsidium Konstanz ausdrücklich festgestellt, dass derartige Autorennen nördlich der Anschlussstelle Geisingen bis zur Anschlussstelle Bad Dürrheim keine Rolle spielten. Für diesen Bereich sei die Geschwindigkeitsbegrenzung daher aufzuheben. Anhaltspunkte für eine weitergehende Prüfung, ob insoweit die Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen erfolgen könne, seien vom Land Baden-Württemberg nicht geltend gemacht worden.“
Allgemein sagt das VG aber – so der Leitsatz seiner Entscheidung:
Eine qualifizierte und konkrete Gefahrenlage i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h auf einer Bundesautobahn rechtfertigen kann, liegt auch dann vor, wenn sich ein Streckenabschnitt der Bundesautobahn aufgrund seiner besonderen örtlichen Verhältnisse besonders für die Durchführung illegaler Autorennen hochmotorisierter Kraftfahrzeuge eignet und derartige Rennen dort in einer gegenüber anderen Streckenabschnitten auffälligen Häufigkeit festzustellen sind.