Am Freitag hatte ich die Frage eines richterlichen Kollegen – Ich habe da mal eine Frage: Kopiekosten und Grundgebühr für den Zeugenbeistand? -“ weiter geleitet. Die von ihm getroffene Entscheidung habe ich noch nicht, aber ein paar Gedanken zur der Frage habe ich mir natürlich gemacht, und zwar:
1. M.E. stellt sich die Frage der Kopiekosten nicht wirklich. Denn, wenn man dem Zeugenbeistand Akteneinsicht gewährt, dann wird man ihm auch das Recht zubilligen müssen, die Akten zu kopieren. Das hat das LG Münster im LG Münster, Beschl. v. 21.06.2013 – 7 Qs 14/13 (LG Münster, StRR 2013, 312 = RVGreport 2013, 349) zwar anders gesehen, das ist m.E. aber falsch (vgl. dazu Offener Brief an das LG Münster: So nicht!). Denn wenn man Akteneinsicht gewährt, besteht kein Grund, die Kopien nicht zu erstatten. Das gilt natürlich auch, wenn man die Stellung des Zeugenbeistandes sehr viel weiter fasst als die h.M. das tut und auch die Vorbereitungsmaßnahmen als von der Bestellung umfasst ansieht.
2. Die Frage nach der Grundgebühr stellt sich nur, wenn man die Tätigkeiten des Zeugenbeistandes nicht wie die des Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG honoriert. Tut man das, was richtig ist/wäre, von der h.M. aber wohl aus fiskalischen Gründen anders gesehen wird (vgl. zu allem Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Zeugenbeistand im Strafverfahren), dann verdient der Zeugenbeistand natürlich auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG.
Sieht man die Tätigkeiten des Zeugenbeistandes hingegen als Einzeltätigkeit an, dann entsteht – so unzutreffend die wohl h.M. – nur eine Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG. Daneben entsteht dann aber nicht (auch) eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (vgl. dazu OLG Düsseldorf AGS 2009, 14 = MDR 2009, 654 = AnwBl 2009, 312; OLG Köln RVGreport 2007, 306 = NStZ-RR 2007, 287 = AGS 2007, 452; OLG Schleswig JurBüro 2005, 252 = RVGreport 2005, 70 = StV 2006, 206; OLG Schleswig SchlHA 2007, 278). Die entsteht bei Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG nicht; die Nr. 4100 VV RVG kann auch nicht entsprechend angewendet werden.
Also m.E. gar nicht so schwer das Ganze. Ich bin gespannt, wie entschieden worden ist.
Die erste Hälfte (Kopierkosten) wurden im Rahmen der Erinnerung zugesprochen und zwar mit der Begründung, dass jeder jede Akte kopieren darf, die man ihm gibt (unabhängig von der Frage, ob man sie ihm hätte geben dürfen – da muss man halt von Beginn an sauber prüfen). Wer hat, der hat.
Die Akte ist allerdings wegen des zweiten Teiles noch nicht wieder bei mir aufgeschlagen. Der RPfl. hat die Grundgebühr abgelehnt. Ich erwarte neuerliche Erinnerung.
Beschlüsse folgen dann zu gegebener Zeit en bloc 🙂