Und im RVG-Rätsel dann auch eine Frage, die sich mit dem Adhäsionsverfahren und dem, was dazu gehört, befasst, und zwar:
„Sehr geehrter Herrr Kollege,
auch mit der Gefahr dass ich mich blamiere weil ich all Ihre Bücher habe und das irgendwo stehen müsste:
Da ich keine Nebenklage mache bin ich etwas ahnungslos:
Was kann der Geschädigtenvertreter für eine anwaltliche Vertretung im Adhäsionsverfahren ( Stellung des Antrages sowie eine Teilnahme am Gerichtstermin) abrechnen?
Mir war nur bekannt, dass da eine 2,0 Verfahrensgebühr nach 4143 anfällt aber was ist mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung? Bekommt er noch die „Nebenklagevertretergebühren“ nach 4100 VV RVG wie ein Verteidiger dazu?“
TG im Adhäsionsverf. gibt es nicht – wird mit Verfahrensgebühr 4143 mitabgegolten; evtl. fällt mal noch ne 1,0 Einigungsgebühr nach 1003 an.
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